Beschlagnahmte SmartphonesEin Grundrechtseingriff unbekannten Ausmaßes

Den Innenministerien fehlt der Überblick, wie oft ihre Polizeibehörden Smartphones beschlagnahmen. Eine verlässliche Statistik über den tiefen Grundrechtseingriff fehlt. Juristen sehen noch weitere Probleme im Umgang mit der Ermittlungsmaßnahme.

Ein Polizist und eine Polizistin, die in einem Streifenwagen auf ein Handy schauen
Die Polizei interessiert sich für Smartphones. Wie oft sie diese jedoch beschlagnahmt, wird nicht erfasst. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Funke Foto Services

Bei Hausdurchsuchungen oder bei Demos: Ermittelt die Polizei in einer Straftat, kassiert sie dabei häufig Smartphones ein, um nach Beweisen zu suchen. Der Grundrechtseingriff ist enorm, Smartphones enthalten viele Informationen über das Leben der Besitzer:innen. Kontakte, Fotos, Dating-Apps – für viele sind die mobilen Geräte wie ein zweites Gehirn.

Doch wie oft die Polizeien in Deutschland diese Geräte sicherstellen oder beschlagnahmen, lässt sich kaum sagen. Verlässliche Statistiken gibt es nicht.

Eines dieser eingezogenen Mobiltelefone gehört Victoria (Name geändert). Sie war vor der Bundestagswahl 2021 mit anderen linken Aktivist:innen unterwegs. Wegen des Verdachts auf Sachbeschädigung habe die Polizei die Gruppe durchsucht, ihre Personalien aufgenommen – und alle Smartphones beschlagnahmt. „Da sind alle meine Bilder, meine Chats und Kontakte drauf“, sagt Victoria. Bis heute, mehr als zwei Jahre nach der Polizeiaktion und ein Jahr nach Zustellung der Anklageschrift, habe sie ihr Smartphone nicht zurückbekommen, erzählt die junge Aktivistin aus Bayern.

Wie oft kassiert die Polizei Smartphones ein?

Wir wollten von den Innenministerien der 16 Bundesländer wissen: Wie oft passiert es, dass die Polizei Smartphones einkassiert? Wie hat sich die Zahl über die letzten fünf Jahre entwickelt? Bei welchen Tatvorwürfen kommen die Beschlagnahmen vor? Und wie lange dauert es bis zur Rückgabe? Die Antworten der Innenministerien auf unseren ausführlichen Fragenkatalog fielen in den meisten Fällen einzeilig aus.

Man könne die Fragen nicht beantworten, da sie „statistisch nicht recherchierbar“ seien, schreibt etwa das sächsische Innenministerium. Auch Mecklenburg-Vorpommern gibt an, dass die Staatsanwaltschaften dort dazu „keine Statistiken“ führen. Eine Erklärung für die fehlenden Zahlen liefert Schleswig-Holstein: „Eine Erfassung im Vorgangsbearbeitungssystem findet grundsätzlich statt, kann aber auch unterbleiben, sodass keine belastbare Zahlengröße vorliegt.“ Der Polizei hat also keinen Überblick, wie oft sie bei welchen mutmaßlichen Straftaten Smartphones beschlagnahmt oder sicherstellt.

Dabei wären diese Zahlen sehr wichtig, um den Grundrechtseingriff zu bewerten, der mit den Maßnahmen verbunden ist. Bei der anstehenden Überwachungsgesamtrechnung etwa sollen Forschende nicht nur die Rechtsgrundlagen an sich untersuchen, sondern auch, wie sie genutzt werden. Denn nur in dieser Kombination lässt sich einschätzen, wie sich Gesetze praktisch auf unsere Freiheit auswirken.

175.000 Mobiltelefone in fünf Jahren asserviert

Ein Sprecher des bayerischen Innenministeriums teilt uns immerhin mit, dass in der Asservatenverwaltung in den letzten fünf Jahren etwa 175.000 Mobiltelefone bei knapp 80.000 Straftaten erfasst worden sein. Beim Verdacht auf eine Straftat werden in der Regel also mehrere Geräte beschlagnahmt.

Nehmen Beschlagnahmungen und Sicherstellungen von Smartphones zu? Auch diese Frage beantworten die meisten Bundesländer nicht. Doch die Zahlen aus drei Innenministerien zu untersuchten beziehungsweise ausgewerteten Geräten bestätigen diese These.

In Schleswig-Holstein wurden letztes Jahr 4.496 Smartphones ausgelesen, das entspricht einer Steigerung von 73 Prozent gegenüber 2018. In Rheinland-Pfalz wurden von 2018 bis 2020 16.000 Geräte durchsucht, im Jahr 2022 allein waren es schon 14.000. Das entspräche einer Steigerung von 163 Prozent. Allerdings zählen seit 2021 auch Tablets mit in die Statistik.

In den Laboren der Digitalen Forensik in Bayern untersuchte die Polizei 2021 54 Prozent mehr Mobiltelefone als 2018. „Hierbei darf angemerkt werden, dass Mobiltelefone nicht zwingend in den Laboren untersucht werden, hierüber aber keine Statistikdaten vorliegen“, schreibt ein Sprecher des Innenministeriums als Anmerkung.

Bis zur Rückgabe kann es lange dauern

Die Innenministerien haben auch keine landesweiten Statistiken, wie lange es bis zur Rückgabe des Geräts dauert. Schleswig-Holstein antwortet uns: „Sofern die Zugangsdaten vorliegen und es sich um hoch priorisiertes Delikt, beispielsweise ein Kapitaldelikt, handelt, kann die forensische Aufbereitung innerhalb weniger Tage erfolgen, zuzüglich der Auswertung.“

In anderen Fällen, wenn etwa das Gerät entschlüsselt werden müsste, könnten auch mehrere Monate oder sogar Jahre vergehen. Oder sie schafft es überhaupt nicht, an die verschlüsselten Daten zu kommen. „Zu beachten ist auch, dass gerade beschuldigte Personen die Geräte oftmals zunächst nicht von der Polizei zurückerhalten, weil es sich gegebenenfalls um ein Beweismittel handeln könnte.“

Während die Länder offenbar nicht wissen, wie oft Polizei und Staatsanwaltschaften Smartphones einkassieren, kritisieren Juristen die Ermittlungspraxis. Laut dem Berliner Rechtsanwalt Lukas Theune komme die Beschlagnahme auch bei Bagatellen häufig vor. Bis vor einiger Zeit habe die Polizei auch sehr häufig Handys von Personen beschlagnahmt, die polizeiliche Maßnahmen gefilmt hätten, berichtet Theune. „Die Handys wurden dann abgenommen unter dem Vorwand ‚Verletzung des vertraulichen Wortes‘. Das ist natürlich absurd.“

Bei einer polizeilichen Maßnahme werde kein vertrauliches Wort gesprochen, sagt der Rechtsanwalt. Zu dieser Frage urteilten Gerichte in der Vergangenheit allerdings unterschiedlich, im vergangenen Jahr entschied etwa ein Oberlandesgericht zugunsten der Polizei.

Theune kritisiert die Polizei-Praxis: „Man hatte den Eindruck, es geht nicht um die Ermittlungen, sondern darum, Beweismittel von rechtswidrigen Polizeimaßnahmen zu vernichten und die Betroffenen direkt vor Ort zu bestrafen.“ Diese Praxis sei in Bayern immer noch Standard, in Ostdeutschland habe sie seiner Erfahrung nach abgenommen.

Überforderung der polizeilichen Kapazitäten

Aus Sicht des Berliner Anwalts beschlagnahmen Ermittlungsbehörden deutlich häufiger als früher. „Das nimmt extrem zu. Das nimmt so sehr zu, dass die Polizei in vielen Fällen Mobiltelefone gar nicht mehr auswerten kann.“ Als Beispiel nennt er die Tag X-Demo in Leipzig, bei der die Polizei laut nd Geräte von 380 Menschen beschlagnahmte. „Wenn sie das so exzessiv tun, überfordern sie ihre eigenen Ermittlungskapazitäten“, sagt Theune. Die Auswertung ziehe sich dann über Monate und Jahre, die Rückgabe werde erratisch.

Er fordert darum eine zeitliche Frist bei der Durchsuchung von Smartphones: „Es bräuchte eine gesetzliche Frist von einem Monat zur Auswertung, danach muss es zurückgegeben werden.“ Außerdem fehle eine Sanktion, falls die richterliche Bestätigung bei einer Beschlagnahmung nicht eingeholt wird. Denn auch das komme in der Praxis hin- und wieder vor, sagt Theune.

Beschlagnahmung und Sicherstellung sind zwei verschiedene rechtliche Wege, wie Polizei und Staatsanwaltschaft an Smartphones kommen. Bei letzterem geben es die Betroffenen die Geräte freiwillig heraus. Willigen sie aber nicht ein, kann die Polizei die Geräte beschlagnahmen. Dafür braucht sie eine richterliche Anordnung. Die kann auch nachträglich eingeholt werden, erklärt Theune. Fast immer wird sie gewährt, so seine Erfahrung: „Die ermittlungsrichterliche Kontrolle ist nicht so stark ausgeprägt.“

Wohnung oder Smartphone?

IT-Rechtsprofessor Dennis-Kenji Kipker fordert höhere Hürden für die Beschlagnahme und Durchsicht. Er bezeichnet das Smartphone als „ausgelagertes, digitales Gedächtnis“. In seiner Vorlesung fragt der Forscher der Uni Bremen seine Student*innen: „Was würdet ihr eher machen? Würdet ihr einen Fremden 30 Minuten lang ohne Aufsicht in eure Wohnung reinlassen, sodass er alle Schränke und Fächer aufmachen, alle Ordner und Zettel durchwühlen kann? Oder würdet ihr ihm 30 Minuten lang Zugriff auf euer entsperrtes Smartphone mit allen Apps und Fotos geben?“ Die Antwort sei meistens klar, erzählt Kipker: „Lieber die Wohnung als das Smartphone.“

Werde ein beschlagnahmtes Smartphone durchsucht, sei der Schaden für die Intimsphäre „nicht signifikant geringer“ als bei der Online-Durchsuchung, auch wenn letztere heimlich erfolge. Allerdings gebe es bei der Online-Durchsuchung hohe verfassungsrechtliche Hürden, für Beschlagnahme und Durchsicht von Smartphones seien diese aber deutlich geringer. Dies habe auch mit der technischen Entwicklung zu tun, vermutet Kipker.

„Vor 20 bis 25 Jahren gab es ja auch schon Beschlagnahmungen, aber was war ein Handy da? Da hatte man ein Telefonbuch drin, vielleicht waren auch noch ein paar SMS gespeichert, auch wenn der Speicher bei vielen schon nach 50 Nachrichten voll war.“ Der Jurist fordert, dass zukünftig bei Beschlagnahmungen und Sicherstellungen nach Art des Gegenstands differenziert wird.

Polizei macht Druck

In der Realität sei der Übergang zwischen Beschlagnahme und Sicherstellung fließend, meint Professor Kipker. Viele Betroffene würden die Rechtslage nicht kennen, zudem sei eine Polizeikontrolle eine einschüchternde Situation. Auch Victoria berichtet von dem Druck durch die Polizist:innen. Diese hätten ihr zu verstehen gegeben: „Wenn ich meinen Code rausgebe, kriege ich es schneller wieder.“

Diese Art des Drucks findet laut Anwalt Theune standardmäßig statt. „Die Betroffenen stehen dann natürlich vor der Wahl: Verzichte ich Monate oder Jahre auf mein Smartphone oder gebe ich es freiwillig heraus.“ Theune betont allerdings, dass sich die Polizei nicht an diesen Deal halten müsse. „Ich rate auch immer Betroffenen, darauf nicht einzugehen.“ Grundsätzlich müsse niemand seinen Code herausgeben. „Keine beschuldigte Person ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.“

Hinweis (01.11.): Nach einem Hinweis auf Mastodon haben wir den Absatz zum Filmen von Polizeieinsätzen und der Vertraulichkeit des Wortes angepasst. Dieser berücksichtigt nun stärker, dass die Rechtssprechung in dieser Frage nicht eindeutig ist und sich je nach Einzelfall unterscheidet.

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65 Ergänzungen

  1. Es gibt, egal ob es Smartphones, Staatstrojaner oder andere derartige Instrumente oder Sachverhalte betrifft, eine gewisse Un-Logik bei deren Nutzung durch vulnerable Gruppen, vom Demonstranten bis hin zum zum Whistleblower:

    Warum immer dieses Teil bei sich haben oder für alles „Problematische“ nutzen? Wo man nichts dabei hat und/oder äußerst Sensibles nicht draufspielt, kann auch nichts durchsucht und/oder gefunden werden.

    Das wäre zur Abwechslung ein interessanter, präventiver Ansatz zum Selbstschutz. Was natürlich keineswegs das im Artikel dargestellte Problem herunterstufen soll.

      1. Ebenfalls mit vollem Respekt, aber zu dieser unfreundlichen Interpretation muss man nicht kommen. Sie wird durch den Text auch nicht nahegelegt. Wolltest Du nur Dampf ablassen?

        Wer auf Demos geht kennt die Empfehlung: Lass dein Smartphone zuhause, aber schreib dir einen Zettel mit den Telefonnummern auf, die du nach ev. Polizeiintervention anrufen möchtest.

      2. Naja, damit man das nicht so versteht, habe ich ja den letzten Satz geschrieben. Bevor man bei einer Demo Telekommunikations-Harakiri begeht oder als Whistleblower etc. sich durch die Durchsuchung trojanisieren lässt, ist es doch sinnvoll, dem auszuweichen. Als nicht gewünschtes, aber in dem Fall doch sicherstes Mittel.
        Dass das überhaupt nötig ist, ist schlimm. Aber wat mut, dat mut. Manchmal zumindest.

  2. Es ist natürlich nett, dass die Behörden qua Gesetz beschlagnahmte Smartphones zurückgeben. Eine solche Rückgabe sollte jedoch sofort zerstört und entsorgt werden.
    Das Gerät kann man getrost als kompromittiert betrachten. Außerdem muss man davon ausgehen, dass eine forensische Kopie gemacht wurde.
    Einzige Hoffnung sind eine gute Verschlüsselung und Backups.

    1. Die Anspielung darauf, dass das Gerät dann kompromittiert sei, also die Polizei ohne Rechtsgrundlage einen Trojaner oder ähnliches auf dem Gerät installiert, ist schlicht eine Verschwörungserzählung.

      1. Non sequitur.

        Die Polizei kann technisch, und eine von der Behörde reklamierte Rechtsgrundlage wäre dem Betroffenen nicht zwingend ersichtlich. Man erinnere sich an die Weltraumtheorie.

  3. Der letzte Satz ist bald nicht mehr korrekt. Im aktuellen Gesetzentwurf heißt es in §48 Abs. 3 AufenthG:

    „vorzulegen, auszuhändigen, zu über-
    lassen und die notwendigen Zugangsdaten für ein Auslesen der Datenträger zur Verfügung zu stellen.“

    Das gilt übrigens auch ausdrücklich auf Cloud-Speicher.

    Dazu das
    Bundesverwaltungsgericht im Februar:

    „BAMF darf Handydaten nicht anlasslos auswerten
    Stand: 16.02.2023 18:16 Uhr“

  4. Interessanter Beitrag. Der Herr Rechtsanwalt verkennt jedoch, leider wie so oft in der öffentlichen Berichterstattung, dass die Polizei nur ausführendes Organ ist.
    Grundsätzlich wird das Smartphone durch die Beamten lediglich physisch gesichert und somit der Beweiswert vor Veränderungen geschützt. Die tatsächliche Einsicht und Auswertung erfolgt erst nach staatsanwaltschaftlicher Anordnung (vgl. 110 StPO). Dabei ist es unerheblich, ob eine Sicherstellung oder Beschlagnahme erfolgte.

    Ich verstehe nicht, weshalb von Beteiligten der Rechtspflege so oft die Polizei als Bösewicht dargestellt werden muss. Hier liegen gesetzliche Handlungszwänge vor, derer sich die Beamten nicht erwehren können. Hierzu gehört unzweifelhaft das Sichern von objektiven Beweisen, so auch elektronische Datensätze auf einem Smartphone.

    1. Ich würde vermuten, dass ein Rechtsanwalt den Unterschied kennen sollte.

      Die Polizei sind allerdings diejenigen, die vor Ort „nur physisch sichern“, und ich glaube es steht im Raum, dass es dabei mitunter und an welchem Maßstab auch immer gemessen „ziemlich oft“ gemäß „groben Vorgaben“ zugeht, also gar nicht zwingend auf Zuruf durch die eigentlichen „Schuldigen“. Wenn so im Raume steht, dass es sich um massive Eingriffe handelt, ist es doch selbstverständlich, dass die Handelnden da auch Erwähnung finden. Das kann durchaus eine Hausnummer werden. Denn nach Jahren sind Geräte möglicherweise wertlos, zudem muss man aus Prinzip mit Trojanisierung rechnen.

      Ein Polizeibashing o.ä. sehe ich hier auch nicht, zumindest wenn ich faul die Überschrift und den ersten Zusammenfassungsabsatz lese. Da geht es um „Beschlagnahmungen“ und dass der Innenministerin der Überblick fehlt. Überblick darf bei Grundrechtseingriffen nicht fehlen.

    2. Nur kurz zum Verständnis. Ganz einfach formuliert, die Polizei sollte nicht bei jeder Kleinigkeit einen so gravierenden Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen tätigen dürfen.
      Es geht hier um die Bewertung eines sehr privaten und intimen Gerätes, wo von Aktbildern der Freundin bis hin zu peinlichen Selfies alles drauf gespeichert wird.
      Ebenso werden auch wichtige Erinnerungen, Daten und Kontakte, die völlig harmlos sind den Behörden preisgegeben und auch der Kontrolle des Handy-Besitzer entzogen für einen nicht planbaren Zeitraum. Und es ist hier ja nicht von schweren Straftaten die Rede.
      Da passt was nicht zusammen. Wenn die Polizei hier kein Augenmaß besitzt dann muß der Gesetzgeber hier eben einschreiten. Und wenn die Polizei sogar regelwidrig handelt, dann müssen auch hier natürlich entsprechenden Sanktionen festgelegt werden.
      Aber das sollt doch allgemeriner Konsens in einem Rechtstaat sein, denke ich.

  5. Auf meinem Smartphone spiegelt sich mein Leben wieder. Mit wem habe ich wann Kontakt? Was habe ich zuletzt gegoogelt, welche Apps nutze ich und wo war ich zuletzt?
    Doch letztlich ist es auch nur ein Gegenstand. Vergleicht mans mit anderen sensiblen Daten (zB Tagebuch oder Bankunterlagen) merkt man schnell dass hier mehr als nur ein Gerät vorliegt. Es ist ein Datentresor von unschärzbarem Wert.
    Der Grundrechtseingriff muss wohl überlegt sein, das steht außer Frage.

    Doch warum argumentieren „Victoria“ und der Berliner Anwalt in diese Richtung? „Victoria“ war offensichtlich im Kontext von Sachbeschädigungen im Kontext der Bundestagswahl 2021 aufgefallen (mangels Kontext und Quelle lässt sich dazu lediglich mutmaßen, aber könnten es möglicherweise abgerissene oder beschädigte Wahlplakate unliebsamer Parteien gewesen sein?) es ging also um nicht weniger als demokratische Grundprozesse, da wirkt eine solche Maßnahme doch gleich viel weniger dramatisch, als es der Artikel suggeriert.
    Und der Anwalt? Natürlich ist es seine Aufgabe, für seine Mandanten das bestmögliche Ergebnis rauszuholen, und das mit allen rechtlichen Mitteln. Dazu gehört eben auch, Dinge aus dem Kontext zu reißen, Schuld zu verschieben und Taten zu bagatellisieren.

    Nach §§ 94,98 StPO, der rechtlichen Grundlage für die Beschlagnahme bei Beschuldigen im Strafverfahren, sind Gegenstände, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sein können, zu beschlagnahmen. Sind = Muss, nicht kann, wenns gerade gefällt. Das sieht der Gesetzgeber so vor.
    Und das Recht geht noch weiter: Beschlagnahmen müssen durch Gerichte angeordnet werden und lediglich bei Gefahr im Verzug durch die Staatsanwaltschaften oder ihre Ermittlungspersonen (nach dem GVG sind das bestimmte Arten von Polizeibeamten mit entsprechender Erfahrung). Das heißt also, dass solche Maßnahmen geprüft werden.

    Kurz: begeht keine Straftaten, dann gibt’s auch keine Probleme mit der Polizei. Ganz einfach.

    1. Auch kurz: So funktioniert unser Rechtsstaat nicht. Vielleicht nicht ganz so einfach.

      Wer mit der Polizei zu tun bekommt, sollte sich darauf verlassen können, das die Regeln des Rechtsstaates auch für ihn gelten. Dies ist insbesondere wichtig, weil vor einem meist sehr viel späteren Urteil die Unschuldsvermutung gilt. Auch werden Verfahren von der Staatsanwaltschaft nicht gerade selten eingestellt.

      Das mag für jene, die einer „unliebsamen Partei“ nahe stehen zu kompliziert erscheinen, denn sie kommen über ihre Einfachheit im Denken nicht hinaus. Doch warum argumentiert Spiderman hier mit „unliebsamen Parteien“ obwohl nur „Auffälligkeiten“ ohne Beweiskraft vorgehalten werden?

      Immerhin wird ein Eingriff in die Grundrechte gesehen. Auch wenn es sich bei der Beschlagnahme eines mobilen digitalen Endgerätes um einen Gegenstand handelt, so ist die Wirkung gut vergleichbar mit der Schwere einer G10-Maßnahme. Zudem handelt es sich auch um die Wegnahme von Daten, die zum Bestreiten des privaten und/oder beruflichen Alltags benötigt werden. Weiter wird dem Betroffenen ein nicht geringer Vermögensschaden zugefügt, da die Rückgabe regelmäßig nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgt.

      Vielleicht sollten Betroffene nach 14 Tagen auf Rückgabe ihrer Geräte klagen, denn sie haben es nicht zu vertreten, dass es systematisch länger dauert.

      1. „Wer mit der Polizei zu tun bekommt, sollte sich darauf verlassen können, das die Regeln des Rechtsstaates auch für ihn gelten.“

        Ja, sollte. Kann aber da facto nicht, wenn man nicht zufaellig einer den Polizisten genehmen Bevoelkerungsgruppe angehoert.

    2. „Kurz: begeht keine Straftaten, dann gibt’s auch keine Probleme mit der Polizei. Ganz einfach.“

      Seit wann muss man eine Straftat begehen, um unter Verdacht zu geraten; und seit wann entscheide ich, welches Verhalten von mir die Polizei als verdächtig betrachtet und welches nicht?

      Ihre Aussage ist auf einem Niveau von: „Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten.“ Sechs, setzen.

    3. Spiderman: „Kurz: begeht keine Straftaten, dann gibt’s auch keine Probleme mit der Polizei. Ganz einfach.“

      Ja. Das Problem ist jedoch, dass der Begriff der „Straftat“ immer weiter ausgedehnt und somit die polizeiliche Eingriffs-, Beschlagnahmungs- und Überwachungs-Befugnis dementsprechend vorverlagert wird. Die Grenze zwischen „Straftat“, „Ordnungswidrigkeit“ und „Prävention“ (als Rechtfertigungsargument für zu initiierende behördliche Maßnahmen) verwischt immer mehr, so dass sich kaum noch einer sicher sein kann, sowohl bei eigentlichen, bisher als „harmlos“ geltenden kleinen Verfehlungen als auch als völlig Unbeteiligter oder Unschuldiger nicht als „einer Straftat verdächtig“ zu gelten.

      1. > Die Grenze zwischen „Straftat“, „Ordnungswidrigkeit“ und „Prävention“… verwischt immer mehr

        Eine Behauptung, die nicht mit geltenden Gesetzen begründbar ist. Woran liegt es also? An gefühlter Wahrnehmung? Realitätsverweigerung? Wunschdenken?

        1. Ich hätte ergänzen sollen: …verwischt „politisch“ immer mehr – dann wäre es klarer formuliert.
          Hier auf netzpolitik finden Sie interessante Beispiele, die das darlegen, worum es in meinem Kommentar geht.
          Schauen Sie sich z. B. den Begriff der „Drohenden Gefahr“ im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz samt dessen Defintion an und überlegen Sie, unter welchen Prämissen er dazu benutzt werden kann (und wird), etwas als „Straftat“ darunter zu subsummieren und leiten Sie die möglichen Folgen für die Rechtsprechung, die Betroffenen und die Gesellschaft ab.

          Oder nehmen Sie als interessanten und hier ausführlich recherchierten Fall den des Journalisten von Radio Dreyeckland und überlegen Sie, ob und inwieweit dieses angeblich jetzt strafbewehrte Handeln es auch vor dreissig Jahren gewesen wäre und vergleichen Sie die juristischen Aspekte. Ich garantiere Ihnen interessante Analysen und Ergebnisse, die allerdings nichts mit den von Ihnen in den Raum geworfenen, möglichen Ursachen zu tun haben.

      1. Danke @FYI

        Zitat:
        6.1 Beweiserhebungsverbot
        Beweiserhebungsverbote beschränken die Möglichkeiten der Ermittlungsbehörden, an Beweise zu gelangen. Grundsätzlich muss der wahre Sachverhalt ermittelt werden, diese Ermittlungspflicht endet aber dort, wo Erforschungsmaßnahmen zu massiven Beeinträchtigungen der Grundrechte des Beschuldigten führen würden.
        Der Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot kann unter Umständen zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
        Die Beweisgewinnung ist rechtswidrig, wenn gegen ein Beweisthemenverbot, ein Beweismittelverbot oder ein Beweismethodenverbot verstoßen wurde.

        Frage: Gibt es Urteile, über unverhältnismäßige Grundrechtseingriffe bei der Beschlagnahme von mobilen digitalen Endgeräten?

    4. „begeht keine Straftaten, dann gibt’s auch keine Probleme mit der Polizei. Ganz einfach.“

      das ist herrlich vereinfacht, und falsch obendrein. ein verdacht kann jeden treffen. blaue jacke? so eine hatte doch auch der taschendieb an! nachbar raucht stinkiges kraut auf dem balkon? steht der wind falsch kommt die polizei zu mir.
      usw.

    5. Sehr gut. Außerdem stellt diese „Wegnahme/Beschlagnahme“ einen Eingriff in die stark geschützten Persönlichkeitsrechte des Smartphone -Besitzers dar. Ohne einen richterlichen Beschluß ist diese Wegnehmen-Aktion durch die Polizei sowieso nie möglich und Niemand in der BRD ist gezwungen dem bloßen Verlangen auf Herausgabe nachzukommen. Wird stattdessen von den Beamten dazu unverhältnismäßige Gewalt oder psychischer Druck ausgeübt, so ist dies unverzüglich anzuzeigen und gegen die eingesetzten Beamten eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzuleiten. Die Aussicht auf Erfolg bei den Abwehr-Maßnahmen gegen die Beschlagnahmung ist zwar zweifelhaft; – aber wer sich nicht wehrt, lebt verkehrt. Im Rahmen einer richterlich angeordneten Hausdurchsuchung mit explizit erwähnten Kommunikationsmitteln und PC-Rechnern zur Beschlagnhme und Begutachtung sind wir allerdings weisungsgebunden. Allerdings, was nicht vor Ort vorhanden ist, kann auch nicht beschlagnahmt werden. Was weg ist, ist halt weg.

      1. „Ohne einen richterlichen Beschluß ist diese Wegnehmen-Aktion durch die Polizei sowieso nie möglich und Niemand in der BRD ist gezwungen dem bloßen Verlangen auf Herausgabe nachzukommen.“

        Du hattest noch ein nie, zB auf einer Demo, mit der Polizei zu tun, oder?

  6. Ein Smartphone beschlagnahmen durch die Polizei ist schon ein ungeheuerlicher Vorgang, und dies ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl.

    Die Polizei als Erfüllungsgehilfe der Staatsanwaltschaft ist normalerweise nicht in der Lage die Daten auf oder im Smartphone zu untersuchen und auszuwerten.
    Für die Auswertung engagiert die Polizei sehr oft bis fast immer Speziallisten in den Unis.
    Die Unis stellen die Leistung der Polizei in Rechnung.

    Nach Auswertung der Daten kann nur die StA ggfs. eine Strafbarkeit bewerten.

    Die Daten vom Smartphone lassen sich zwar sichern und dann auf ein neues Smartphone übertragen, aber man benötigt eine neue Tel.-Nr. Zwischenzeitlich ist man von besonderen Diensten, wie z.B. Banken, Versicherungen, Lieferanten, Dienste ausgeschlossen. Die Wiederherstellung aller Daten erfordert Zeit und einen hohen Aufwand.

    Das BVG ist hier dringend gefragt.

    1. „Für die Auswertung engagiert die Polizei sehr oft bis fast immer Speziallisten in den Unis.“

      Das ist Quatsch, idR koennen das die LKAs oder entsprechende Einheiten der Polizeitechnik. Ansonsten gibt es privte Dienstleister.

        1. Das ist zum Zugriff auf nicht intern verfügbare Fähigkeiten ganz normal und unterliegt entsprechenden Regelungen.

          Wobei „die Polizei“ gerne unterschätzt wird, andererseits die hochkompetente Leute auch knapp sind.

    2. > Für die Auswertung engagiert die Polizei sehr oft bis fast immer Spezialisten in den Unis.
      > Die Unis stellen die Leistung der Polizei in Rechnung.

      Ist das so? Bitte um zitierfähigen Beleg.
      Kann das jemand bestätigen oder widerlegen, denn es geht um den Ruf unserer Hochschulen.

      Gegen das Schreiben von Gutachten ist nichts einzuwenden, aber Hand anlegen an sensibelste Geräte ist eine andere Kategorie.

      Was sind die Kriterien dafür, dass Asservate von Dritten (z.B. Firmen) untersucht werden dürfen?
      Gibt es Verpflichtungen zur Verschwiegenheit (prof. Schweigepflicht)?
      Darf ein Asservat (hier mobiles digitales Endgerät) so untersucht werden, dass es verändert wird?
      Besteht die Gefahr, dass die Geräte bei Rückgabe nicht mehr funktionsfähig sind?
      Besteht die Gefahr, dass Geräte bei Rückgabe zusätzliche Funktionen besitzen (z.B. Trojaner)?
      Wer beaufsichtigt die fachgerechte und juristisch einwandfreie Untersuchung von digitalen Endgeräten?

  7. Wie auch bei einem Computer gilt „kein Backup, kein Mitleid“.

    Wer ohne Datenverlust nach belieben sein Smartphone wechseln kann, stört sich rein an den Materiellen Verlust.

    Ich jedenfalls würde das Smartphone vor Augen der Polizei versehentlich mit Schwung auf den Boden fallen lassen.

    1. Das ist rein materiell gesehen richtig, aber das muss man sich finanziell leisten können!

      Kein Mitleid meinerseits, wenn Du für deinen heroischen Akt auch noch ein Verfahren wegen Vernichtung von Beweismaterial dazu bekommst..

      1. Das ist uebrigens ein interessanter Aspekt: ein Beschuldigter kann die Aussage verweigern, ein Zeuge nicht.

        Kann man einen Zeugen im Rahmen einer Aussagepflicht zwingen, das potentiell Informationen beinhaltende verschluesselte Geraet zu entsperren?

        1. Zudem man sich mit dem Entstperren seines eigenen Gerätes in der vordergründigen Rolle des Zeugen eben doch selbst belasten kann, weil unser Gesetz hier keine strikte Trennung der Ermittlungsgegenstände gegenüber weiteren „Funden“ verlangt. Das ermöglicht sogar allerlei bösartige Tricks, wenn wir das allgemein so zulassen.

      2. vernichtung von beweismitteln ist es erst nachdem es beschlagnamt/sichergestellt wurde – davor ist es dein eigentum und du kannst damit machen was du willst – quelle ist hier RA Solmecke auf yt der dazu mal ein video gemacht hat

      3. Vernichtung von Beweismaterial…..das ist Quatsch!
        Das eigene Mobiltelefon/Datenträger…
        Zitat: …. bestraft denjenigen, der eine Urkunde oder eine technische Aufzeichnung, welche ihm entweder
        überhaupt nicht oder nicht ausschließlich gehört,
        vernichtet, beschädigt oder unterdrückt, um einem Anderen Nachteil zuzufügen.
        Mein Eigentum gehört mir i. d. R. ausschliesslich….

    2. Das zerstört vielleicht das Display. Das dabei dann auch das Innenleben, wo die Daten gespeichert sind, zerstört wird ist bestenfalls Glücksspiel.
      Durch so eine Aktion stellt man sich gegenüber den Polizisten dann aber gleich mal als höchst verdächtig vor. Das macht es dann wahrscheinlich auch nochmal einfacher für die Polizisten nen richterlichen Durchsuchungsbeschluss für andere Geräte in der Wohnung zu bekommen…

  8. Also nach Besschlagnahme schnell ein neues Gerät besorgt, Daten synchrinisiren, Daten auf dem Alten per Fernzugriff auf Werkseinstellungen und das wars dann….

    1. Nicht alle App Einstellungen lassen sich wiederherstellen, z.B. Apps von Banken oder Pay Dienste müssen neue eingerichtet und verifiziert werden. Ärgerlich wenn man auf das Gerät angewiesen ist.

  9. > Die Antwort sei meistens klar, erzählt Kipker: „Lieber die Wohnung als das Smartphone.“

    Ich besitze kein Smartphone, aber für mich ist die Antwort ganz klar: „Nichts von Beidem. Und wenn der Fremde die Polizei ist, dann grundsätzlich nicht ohne Anwalt.“

  10. Technische Kompromittierung
    Ein System, eine Datenbank oder auch nur ein einzelner Datensatz wird als kompromittiert betrachtet, wenn Daten manipuliert sein könnten und wenn der Eigentümer (oder Administrator) des Systems keine Kontrolle über die korrekte Funktionsweise oder den korrekten Inhalt mehr hat, beziehungsweise ein Angreifer ein anderes Ziel der Manipulation erreicht hat.

    (Wikipedia)

    Ich würde ein solches Gerät nicht mehr zurückhaben wollen.

  11. Bei Migranten, ist meines Wissens die Beschlagnahmung und Durchsuchung der Smartphones zur Feststellung des Herkunftlandes verboten. Gibt es hier zweierlei Gesetzesvorschriften (Innländer und Migranten)? Meine ernsthafte Frage, in welchen Paragraphen spieglt sich dieser Unterschied wieder? Menschenwürde?

  12. Ergänzend möchte ich erwähnen, dass eine vorhandene und für die Ermittlungsbehörden nicht überwindbare Verschlüsselung oder technische Sicherung, nicht automatisch eine Herausgabe der Gerätschaften bedeutet. Gern ist das Gegenteil der Fall oder führt zu weiteren, hohen Kosten für Rechtsverteidigung, da die Ermittlungsbehörden Gesetze wie beispielsweise das ASOG Bln ausnutzen, um das Bestehen von eventuell inkriminierendem Material, auf den verschlüsselten Datenträgern zu unterstellen. Bei Wiedererlangung der Datenträger durch die beschuldigte Person, wäre somit ein Straftatbestand gegeben, welchen man durch das dauerhafte Einbehalten und anschließende vernichten der Datenträger verhindern will. Sich dagegen zu wehren dauert lange und ist teuer.

    Verschlüsselung muss man sich mittlerweile finanziell leisten können, andernfalls steht man beispielsweise nach einer Hausdurchsuchung langfristig ohne Geräte da.

    1. Gute Verschlüsselung kostet nichts. Einfach Veracrypt und dann AES(Twofish(Serpent)) und Whirlpool auswählen. Dann noch ein 30-stelliges Kennwort und gut ist.

      1. Du scheinst meine Aussage bezüglich der Kosten missverstanden zu haben. Es ging mir dabei nicht um Kosten resultierend aus Strafen weil die Ermittlungsbehörden die Verschlüsselung erfolgreich brechen konnten und inkriminierendes Material gefunden haben, sondern um die Kosten für Ersatzgeräte für dauerhaft einbehaltene Hardware. Schlimmer noch den ideellen Verlust im Falle von dadurch permanent verlorenen Daten.

  13. Werden die Akkus beschlagnahmter Geräte regelmäßig geladen?
    Falls nicht, ist bereits nach relativ kurzer Zeit ein Sachschaden vorprogrammiert.
    Wird Schadensersatz für willkürlich beschlagnahmte Geräte und eventuell zerstörter Daten geleistet?

    1. Auf derartigen Schäden bleibt man sitzen. Die gängigen Entschädigungssummen im Falle von unberechtigten Beschlagnahmungen oder ergebnislosen Verfahren sind ebenfalls nichtig. Gleichwertige Ersatzgeräte kann man davon nicht bezahlen.

  14. Ich habe auf meinem Handy wenig intime Details. Das würde mich nicht stören, wenn die Staatsanwaltschaft das sieht. Viel schlimmer wäre für mich der Verlust des Handys: alle Kontaktdaten, Passwörter, Bankautorisierungsapps usw. weg.

  15. liebe netzpolitik … ihr jammert rum weg befugnissen des staates …aber zensiert einfach mal so beiträge. bitte erstmal an die eigene nase fassen

  16. Ich weiß, eigentlich Ergänzung…

    Ich lese Jahre.

    Ein Smartphone ist quasi nach 2 Jahren schon total veraltet und der Akku ist dann auch nicht mehr viel Wert. (Auch wenn die EU das ändern wollte, aber ich sehe immer noch keine Wechselakkus auf dem Markt)

    Da bin ich ehrlich gesagt neugierig, ob man hier einen Schadenersatzanspruch im Nachhinein stellen kann.

    Man braucht in so einem Fall so oder so schnell ein neues Smartphone. Und am Ende bekommt man quasi Elektroschrott zurück.
    Und selbst wenn es doch eher geht, wird das Smartphone in nur seltenen Fällen weiter genutzt, da ja längst ein neues gekauft werden musste.

    PS: Die Inhalte auf meinem Smartphone werden ständig auf meine Heimfestplatte synchronisiert. Sobald ich einen Verlust bemerke, drücke ich auf den Remotelöschknopf. Ich glaube, eigentlich ist die Polizei mit der Maßnahme machtlos. Die IT Forensik gegen die modernen Smartphones eigentlich machtlos. Das FBI biss ja auch schon an einigen iPhones die Zähne aus.

  17. tja…
    Wer sein ganzes Leben elektronisiert mit sich herumträgt, verdient kein Mitleid.
    Wer auf Demos geht oder möglichereweise problematische Handlungen tätigt oder sich auch nur mit problematischen Fragestellungen befasst, sollte kein Smartphone benutzen: Ein Telefon ist ein Telefon, ist ein Telefon.
    Wichtige Daten kann man auf vielfältige Art sichern – Kontaktdaten z. B. in einem Telefonbuch (selbsterstellt, schriftlich, auf Papier).
    Onlinebanking ja, aber nicht mit dem Händi… und die TAN erzeugt man mit einem dafür gedachten TAN-Generator.
    An der Kasse im realen Leben oder beim Servierpersonal bezahlt man bar.
    Zwei-Faktor-Authentifizierung mit dem FIDO2-Stick oder anderen Möglichkeiten, aber nicht mit dem Händi.
    Die hier geschilderten ach so furchtbaren Verluste (natürlich außer dem materiellen Geräteverlust) sind selbstgemachtes Elend und Resultat der bewusstlosen Hörigkeit gegenüber den asozialen Netzwerken und der sonstigen elektronischen Verführungen, denen sich so viele gedankenlos ausliefern.
    Nur zwei Parteien gewinnen immer: die Rechtsanwälte und die bösartigen staatlichen Akteure.

    1. Klar kann man das Problem bei den evtl. unschuldigen Opfern staatlicher Willkür suchen.

      Ist ja auch viel einfacher, als vom Staat zu verlangen nicht willkürlich und/oder unverhältnismäßig in das Leben seiner Bürger einzugreifen

  18. wissen die meisten nicht das die meisten Daten im Google Profil gespeichert werden und man sie jeder zeit von anderen Geräten löschen kann

  19. „statistisch nicht recherchierbar“
    Was für ein Blödsinn. Es gibt ein Protokoll für alle beschlagnahmten Gegenstände bei Festnahme. Die haben einfach kein Bock darauf die tausenden Zettel durchzuarbeiteten.

  20. Viel wichtiger als die Sicherheits-Behörden ist doch, was die anderen Staatsgewalten gegen diese unsägliche Praxis machen und warum diese nichts tun. Sprich, warum Gerichte Beschlagnahmungen quasi unkontrolliert erlauben und die Politik keine Regeln vorgeben will.

    Smartphones sind ja nicht nur Medienspeicher sondern auch Zugangsmittel. Mich würde mal brennend interessieren, wie die Sicherheitsbehörden vor den Gerichten rechtfertigen, Zugangsmittel wie digitale Schlüssel, Banksapps, usw. den Leuten auch nur eine Woche vorzuenthalten. Ganz zu schweigen von der Erreichbarkeit durch Kommunikation (Email, Telefonnummern).

    Früher wurden keine Telefone aus den Wohnungen beschlagnahmt und die Beschuldigten monate- oder jahrelang die Kommunikation unmöglich gemacht. Gerade Kontaktinformationen oder gar Geschäftsgeheimnisse finden sich heute oft genug nur noch auf den Geräten. Und gerade in der heutigen Zeit sind Kommunikationsmittel unerlässlich. Oft genug kann man sogar staatliche Angelegenheiten ohne diese nicht mehr wahrnehmen.

    Mich wundert es aber nicht, warum diese rückständige Behandlung durch deutsche Behörden noch Alltag ist und von der genauso rückständigen Politik (Inneres ist wirklich vorletztes Jahrhundert) gedeckt wird. Die haben ein Bürgerverständnis, das würde sogar dem Kaiser peinlich werden.

    1. Das passiert idR nur der Obrigkeit unliebsamen oder unbequemen Bürgern, zB irgendwie „Linken“. Die rechtsaussen Demos zB hatten damit überhaupt keine Probleme.

      1. Fuer die Privilegien der etablierten Buergerlichen ist ein die Verfassung verteidigender Linker gefaehrlicher als ein die Verfassung angreifender Rechter, und entsprechend waehlen und agieren die Buegerlichen. Und die stellen den Grossteil der Justiz und Polizeifuehrung, und weite Teile der klassischen Medien.

  21. Ich verstehe das Problem nicht. Klar wenn mir das 1000 Euro Smartphone von der Polizei gestohlen wird ist das zwar blöd und ich würde auch versuchen über den Anwalt das Smartphone so schnell wie möglich wieder zu bekommen. Geht ja um einen größeren finanziellen Wert.

    Aber um die Daten mache ich mir überhaupt keine Sorgen. Was wollen die denn auf meinem Smartphone sehen? Den Sperrbildschirm… toll. Sobald ich zu hause bin wird das Handy über die iCloud gelöscht und gesperrt und dann haben die garnichts mehr.
    Da können die auch das Handy ausschalten… iCloud Handy orten, löschen und sperren geht auch wenn das Handy aus ist.

    Und selbst wenn die das Handy beim Versuch mit Gewalt den Akku rauszureisen zerstören, wird das Handy trotzdem gelöscht sobald es wieder Strom hat.

    Also alles in allem ist nur der finanzielle Wert des Smartphones weg. Den Rest regelt die iCloud.

      1. Das wäre das Minimum. Aber die Geräte müssen auch voneinander isoliert sein. Sonst ist das Risiko einer Infektion durch andere Geräte gegeben. Und in der IT-Sicherheit wäre das echt bescheuert, hier abgespeist zu werden. Bei angesprochenen Lagerungsdauern kann man absichtlich Handies reinbringen, die alle anderen Knacken. D.h. ausgebauter Akku oder einzeln isoliert.

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